Die Wahl des geeigneten Absturzsicherungssystems obliegt dem Arbeitgeber. Er wählt das System aus, das sich am besten für die zu erfüllende Schutzfunktion eignet (beispielsweise wäre die Installation eines Geländers zum Schutz vor einem Durchbruch durch den Boden sinnlos). Gemäß Gesetzesdekret 81/2008 sind jedoch kollektive Schutzsysteme bei Absturzgefahr von Kanten vorzuziehen.