Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten

Permanente und nicht-permanente Absturzsicherungssysteme gewährleisten die Sicherheit von Arbeitern, die in der Höhe arbeiten.

Die Gewährleistung der Sicherheit von Personen, die in einer Höhe von mehr als zwei Metern über dem Boden arbeiten, ist nicht nur eine moralische, sondern auch eine rechtliche Verpflichtung , die durch nationale und regionale Gesetze geregelt wird, welche die Verantwortlichkeiten aller Beteiligten festlegen.
Nationale Gesetze legen die Anwendungsbereiche fest, einschließlich Tätigkeiten, die:

„betreffend die Ausführung von Bau-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Abriss-, Konservierungs-, Sanierungs-, Umstrukturierungs- oder Ausrüstungsarbeiten, die Umwandlung, Erneuerung oder Demontage von festen, permanenten oder temporären Bauwerken aus Mauerwerk, Stahlbeton, Metall, Holz oder anderen Materialien, einschließlich elektrischer Leitungen und Systeme, Straßen, Eisenbahnen, Wasserbau, Schifffahrt, Wasserkraft, Landgewinnung, Forstwirtschaft und Erdbauarbeiten“

(Artikel 105 des Gesetzesdekrets 81/2008). Artikel 1117 des Bürgerlichen Gesetzbuches gewährt den Regionen die Freiheit, Gesetze zu Arbeits- und Sicherheitsfragen zu erlassen.

Die beteiligten Personen.

Gemäß UNI EN 795:2012 muss der Hersteller von Rettungsleinen beim Verkauf des Materials eine Konformitätsbescheinigung vorlegen.
Nicht permanente Verankerungsvorrichtungen, die von einer einzelnen Person verwendet werden können, müssen vom Hersteller gemäß UNI EN 795:2012 zertifiziert sein. Bitte beachten Sie, dass die Zertifizierung nach dieser Norm die Demontage des Produkts nach Gebrauch erfordert, da es sich um eines der in der PSA-Richtlinie 89/686/EWG genannten Produkte handelt.
Permanente Verankerungseinrichtungen, die von einer oder mehreren Personen verwendet werden können, müssen vom Hersteller gemäß UNI 11578:2015 und UNI CEN/TS 16415:2013 zertifiziert sein.
Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller ausgestellt und ist das einzig wirklich unverzichtbare Dokument, da sie vom Techniker oder Installateur nicht reproduziert werden kann. Ohne dieses Dokument ist die Nutzung des Systems nicht möglich.

Die Norm UNI EN 795:2012 verpflichtet den Hersteller außerdem, die technische Bedienungsanleitung des Produkts mit Anweisungen zur Installation, ordnungsgemäßen Wartung und Verwendung von Absturzsicherungssystemen „in der/den Originalsprache(n) des Bestimmungslandes“ bereitzustellen. Die Bedienungsanleitung muss zudem der Norm EN 365:1993 entsprechen.

Gemäß Artikel 22 des Gesetzesdekrets 81/2008 müssen „Planer von Arbeitsplätzen, Arbeitsstätten und Systemen bei der Gestaltung und technischen Auswahl die allgemeinen Grundsätze der Prävention in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz beachten und Geräte, Komponenten und Schutzvorrichtungen auswählen, die den einschlägigen gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen entsprechen.“
Im Bereich der Absturzsicherung muss der Planer ein qualifizierter Techniker sein und ist für die Erstellung einer grafischen Dokumentation verantwortlich, die die Risiken und die Anwendungsmethoden des Absturzsicherungssystems beschreibt. Die Planung und die grafische Dokumentation müssen es dem Arbeitgeber ermöglichen, den Nutzern „detaillierte Informationen über die spezifischen Risiken in ihrer Arbeitsumgebung sowie über die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit getroffenen Präventions- und Notfallmaßnahmen“ bereitzustellen (Gesetzesdekret 81/2008, Art. 26).
Es müssen die anhand der Ankerplatzierung zu befahrenden Routen hervorgehoben werden. Die Faktoren, die die Ankerplatzierung beeinflussen und bei der Analyse von Dachrisiken wesentlich sind, sind folgende:

  • Strukturelle Form des Gebäudes
  • Zugriffe auf die Abdeckung
  • Verkehrsmittel
  • Arbeiten und Wartungsarbeiten, die auf dem Dach durchgeführt werden können
  • Ausgang oder Abstieg von der Deckung
  • Jegliche Hindernisse im Dach oder solche, die die Durchfahrtshöhe verringern könnten
  • Vorhandensein nicht begehbarer Bereiche auf dem Dach
  • Vorhandensein von Systemen auf dem Dach

Auf Grundlage der Ergebnisse der Risikoanalyse werden der am besten geeignete Typ des Absturzsicherungssystems und die für das System geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) definiert.

Der Planer ist verpflichtet, die Tragfähigkeit der Tragkonstruktion durch Berechnungen nachzuweisen, um deren Fähigkeit zur Aufnahme der Lasten bei einem möglichen Sturz des Bedieners zu beurteilen. Anschließend ist ein Berechnungsbericht zu erstellen, der dem Technischen Dokument (ETC) beizufügen ist. Sind die „technischen Eigenschaften des tragenden Bauteils unbekannt, sind separate statische und dynamische Festigkeitsprüfungen an einem Bauteil mit Ankerprobe durchzuführen“ (UNI EN 795).

Bitte beachten Sie, dass jeder Region die Freiheit eingeräumt wurde, in dieser Angelegenheit spezifischere Gesetze zu erlassen.

Der Installateur von Absturzsicherungssystemen ist für die ordnungsgemäße Installation des Systems, die Durchführung einer Festigkeitsprüfung der Befestigung (UNI EN 795:2012 – Anhang A) und die Ausstellung einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Installation verantwortlich. Dieses Dokument ist obligatorisch und aufgrund der darin enthaltenen Informationen unerlässlich für die dauerhafte Sicherheit des Daches. Gemäß Anhang A.2.2 der UNI EN 795:2012 muss es Folgendes enthalten:

  • Name und Anschrift des Installationsunternehmens
  • Name der für die Installation verantwortlichen Person
  • Adresse und Standort der Installation
  • Produktidentifizierung (Hersteller des Verankerungsgeräts, Typ, Modell/Artikel)
  • Befestigungsvorrichtung (Hersteller, Produkt, zulässige Zug- und Querkräfte)
  • schematischer Installationsplan und relevante Informationen für den Benutzer, wie z. B. die Lage der Verankerungspunkte.

Um ihren Verpflichtungen gemäß Gesetzesdekret 81/2008 fachgerecht nachzukommen, ist es unerlässlich, dass Monteure vor Beginn der Installation die Eigenschaften des Absturzsicherungssystems, potenzielle Probleme und mögliche Lösungen kennen. Dies ermöglicht es ihnen, zu überprüfen, ob die baulichen Eigenschaften der Dacheindeckung den Projektvorgaben entsprechen und die Qualität der verwendeten Materialien einwandfrei ist. Nach Durchführung der entsprechenden Prüfungen kann der Monteur mit der Montage beginnen und dabei die Vorgaben des Planers sowie die Spezifikationen im technischen Handbuch des Produkts strikt einhalten. Die Anforderungen an die Monteure und die erforderlichen Kompetenzstufen sind in der Norm UNI 11900:2023 festgelegt.

Im Falle eines Sturzes eines Arbeiters aus der Höhe haften der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer oder der Verwalter der Wohnanlage. Gemäß Artikel 111 Absätze 1 und 2 des Gesetzesdekrets 81/2008 gilt Folgendes: „Der Arbeitgeber hat, wenn vorübergehende Arbeiten in der Höhe nicht sicher und unter angemessenen ergonomischen Bedingungen von einem geeigneten Standort aus durchgeführt werden können, die am besten geeigneten Arbeitsmittel auszuwählen, um sichere Arbeitsbedingungen zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten. Dabei sind folgende Kriterien zu beachten:

  • Kollektive Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor individuellen Schutzmaßnahmen.
  • Die Abmessungen der Arbeitsmittel müssen der Art der auszuführenden Arbeiten, den vorhersehbaren Belastungen und der risikofreien Verkehrsführung entsprechen. [...]

Der Arbeitgeber wählt das am besten geeignete Zugangssystem für temporäre Arbeitsplätze in der Höhe anhand der Nutzungshäufigkeit, des Höhenunterschieds und der Nutzungsdauer. [...] Der Wechsel zwischen verschiedenen Zugangssystemen wie Plattformen, Gerüsten oder Laufstegen darf keine zusätzlichen Absturzgefahren bergen [...]".
Artikel 115 Absatz 1 betont, dass, wenn keine kollektiven Schutzmaßnahmen getroffen werden, die Arbeiter persönliche Schutzausrüstung (PSA) verwenden müssen, die für den jeweiligen Zweck geeignet ist und mittels Verbindungsstücken direkt an der Rettungsleine oder an stabilen Teilen fester Strukturen befestigt wird.
Die Prüfung von Auffangsystemen ist in der technischen Norm UNI EN 11158 und den ISPESL-Richtlinien geregelt. Diese schreiben vor, dass das System vor der Benutzung vom Bediener geprüft werden muss. Norm und Richtlinien fordern zudem die Beteiligung von Fachpersonal vor der Inbetriebnahme und anschließend „mindestens einmal jährlich im regulären Betrieb oder vor der Wiederverwendung nach längerer Nichtbenutzung“ (UNI 11158:2005, Punkt 9.1.6). Die Norm UNI 11560:2022 legt fest, dass der Zeitraum zwischen zwei regelmäßigen Prüfungen zwei Jahre nicht überschreiten darf. Die Prüfungen müssen von einem qualifizierten Monteur oder Techniker durchgeführt werden, der die Verantwortung für die in den Tabellen 1, 2 und 3 der UNI 11560:2022 aufgeführten Prüfungen gemäß den Anweisungen des Konstrukteurs und Herstellers der Auffangsysteme übernimmt.

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